Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
LG Düsseldorf: Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist unwirksam
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13, entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die durch einen Minderjährigen abgegeben wird, unwirksam ist.
In dem konkreten Fall hatte die Klägerin bei Amazon u.a. Handyhüllen unter einer eingetragenen Marke angeboten. Dabei erhielt die Klägerin für ihr Angebot die übliche Identifikationsnummer von Amazon, die sog. ASIN. Der 17-jährige Beklagte, der mit Einverständnis seiner Eltern einen Online-Handel betrieb, übernahm das Angebot der Klägerin (inklusive der ASIN-Nummer). Allerdings hatte die Klägerin dem Beklagten hierzu kein Einverständnis erteilt, weshalb sie ihn abmahnte. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte zwar ab, allerdings unterzeichnete nur er diese. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei. Auch die Eltern des Beklagten hätten die Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen.
Das LG Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Durch die Verwendung einer Marke der Klägerin liege ein Verstoß gegen das Markenrecht vor, der abgemahnt werden könne. Der mithin der Klägerin zustehende Unterlassungsanspruch konnte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Der Beklagte war jedoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung minderjährig. Zwar war er für Rechtshandlungen seines durch die Eltern genehmigten Geschäftsbetriebes geschäftsfähig – aber eben nur für solche, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringe. Dies sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die jeweils auf die konkrete Gestalt jenes einzelnen Rechtsgeschäfts abstellt. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sei hiervon gerade nicht erfasst, so dass die Unterlassungserklärung durch den Beklagten allein nicht wirksam abgegeben werden konnte.