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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Düsseldorf: Unterlassungserklärung eines Minderjährigen ist unwirksam

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13, entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die durch einen Minderjährigen abgegeben wird, unwirksam ist.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin bei Amazon u.a. Handyhüllen unter einer eingetragenen Marke angeboten. Dabei erhielt die Klägerin für ihr Angebot die übliche Identifikationsnummer von Amazon, die sog. ASIN. Der 17-jährige Beklagte, der mit  Einverständnis seiner Eltern einen Online-Handel betrieb, übernahm das Angebot der Klägerin (inklusive der ASIN-Nummer). Allerdings hatte die Klägerin dem Beklagten hierzu kein Einverständnis erteilt, weshalb sie ihn abmahnte. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte zwar ab, allerdings unterzeichnete nur er diese. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei. Auch die Eltern des Beklagten hätten die Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen.

Das LG Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Durch die Verwendung einer Marke der Klägerin liege ein Verstoß gegen das Markenrecht vor, der abgemahnt werden könne. Der mithin der Klägerin zustehende Unterlassungsanspruch konnte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Der Beklagte war jedoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung minderjährig. Zwar war er für Rechtshandlungen seines durch die Eltern genehmigten Geschäftsbetriebes geschäftsfähig – aber eben nur für solche, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringe. Dies sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, die jeweils auf die konkrete Gestalt jenes einzelnen Rechtsgeschäfts abstellt. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sei hiervon gerade nicht erfasst, so dass die Unterlassungserklärung durch den Beklagten allein nicht wirksam abgegeben werden konnte.

 

 

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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