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LG Düsseldorf: Kostentragung nach § 93 ZPO, wenn außergerichtliche Abmahnung nicht ausgesprochen wurde
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.04.2012, Az.: 4b O 296/0 entschieden, dass der Antragssteller einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn er es versäumt hat, den Antragsgegner zuvor außergerichtlich auf Unterlassung abzumahnen.
Zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt: Die Antragstellerin erwirkte wegen einer Patenrechtsverletzung eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin erkannte die gegen sie geltend gemachten Ansprüche sofort an. Zu entscheiden war also „nur“ noch über die Kostentragungspflicht. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem anerkennenden Antragsgegner als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach § 93 ZPO, der auch im Verfügungsverfahren anzuwenden ist, hat der Antragsteller aber die Kosten zu tragen, wenn der Antragsgegner zur Verfahrenseinleitung keine Veranlassung gegeben hat und er den Antrag sofort anerkennt.
Die Richter entschieden, dass ohne vorherige Abmahnung regelmäßig keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bestehe, denn erfahrungsgemäß wären Verletzter auf eine Abmahnung hin häufig bereit, sich zu unterwerfen und so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da der Antragssteller keine Abmahnung ausgesprochen hatte, musste er die Kosten des Verfahrens tragen. Auf eine vorherige Abmahnung komme es nur dann nicht an, wenn die Aufforderung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nutzlos erscheint, etwa wenn der Gläubiger von Anfang an annehmen muss, der Schuldner werde von den Verstößen nicht ohne ein gerichtliches Verbot absehen.