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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Düsseldorf: Kostentragung nach § 93 ZPO, wenn außergerichtliche Abmahnung nicht ausgesprochen wurde

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.04.2012, Az.: 4b O 296/0 entschieden, dass der Antragssteller einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn er es versäumt hat, den Antragsgegner zuvor außergerichtlich auf Unterlassung abzumahnen.

Zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt: Die Antragstellerin erwirkte wegen einer Patenrechtsverletzung eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin erkannte die gegen sie geltend gemachten Ansprüche sofort an. Zu entscheiden war also „nur“ noch über die Kostentragungspflicht. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem anerkennenden Antragsgegner als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach § 93 ZPO, der auch im Verfügungsverfahren anzuwenden ist, hat der Antragsteller aber die Kosten zu tragen, wenn der Antragsgegner zur Verfahrenseinleitung keine Veranlassung gegeben hat und er den Antrag sofort anerkennt.

Die Richter entschieden, dass ohne vorherige Abmahnung regelmäßig keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bestehe, denn erfahrungsgemäß wären Verletzter auf eine Abmahnung hin häufig bereit, sich zu unterwerfen und so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da der Antragssteller keine Abmahnung ausgesprochen hatte, musste er die Kosten des Verfahrens tragen. Auf eine vorherige Abmahnung komme es nur dann nicht an, wenn die Aufforderung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nutzlos erscheint, etwa wenn der Gläubiger von Anfang an annehmen muss, der Schuldner werde von den Verstößen nicht ohne ein gerichtliches Verbot absehen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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