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LG Dresden: Kritik in eBay-Bewertung eines Mitbewerbers als wahre Tatsachenbehauptung zulässig
Das LG Dresden hat mit Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14 entschieden, dass die kritische Bewertung eines Kunden auf dem Internetportal eBay rechtlich zulässig ist, wenn die dort getroffene Aussage sich als wahr herausstellt.
Eine Kundin (Beklagte) hatte von einem Händler (Kläger) im Internet ein paar Damenschuhe erworben. Da die Schuhe der Beklagten nicht passten, schickte sie diese zurück an den Kläger. Während der Rücksendung gingen die Schuhe allerdings verloren, der Händler verweigerte der Beklagten daraufhin die Rückerstattung des bereits im Vorfeld gezahlten Kaufpreises. Über die fehlende Rückerstattung verärgert, gab die Beklagte in einem Bewertungsportal folgende negative Bewertung ab: „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg …!“
Daraufhin mahnte der Händler die Kundin außergerichtlich ab und forderte sie u.a. auf, die negative Bewertung löschen zu lassen. Als sich die Kundin weigerte, zog der Händler vor Gericht um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Das Landgericht Dresden wies die Klage als unbegründet ab. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei nicht gegeben. Nach erfolgter Beweisaufnahme (u.a. Zeugenvernehmung) stehe fest, dass es sich bei der getroffenen Äußerung der Beklagten um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe. Die Beklagte habe die Schuhe zurückgeschickt, allerdings sind diese auf dem Transportweg verloren gegangen. Kritische Äußerungen im Rahmen eines Online-Bewertungsportals könnten nur dann als rechtlich unzulässig angesehen werden, wenn die mit der Bewertung verbundenen Äußerungen offensichtlich unwahr sind, was aber vorliegend nicht der Fall gewesen sei.