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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Dortmund: Keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 17.04.2013, Az.: 19 O 114/13 entschieden, dass eine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen grundsätzlich nicht besteht.

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 2 UWG ging es um einen, im Ergebnis unstreitig begangenen, Wettbewerbsverstoß. Die Antragsgegnerin bestritt in der mündlichen Verhandlung jedoch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da die nötige Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG nicht gegeben sei. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur innerhalb eines Monats nach Kennen bzw. Kennenmüssen des Rechtsverstoßes möglich ist, vgl. OLG Hamm GRUR 1993, 855. Entscheidend war nun, ab welchem Zeitpunkt die Antragstellerin Kenntnis von dem begangenen Rechtsverstoß hatte. Dabei machten die Richter deutlich, dass ein Unternehmen dabei keine allg. Marktbeobachtungspflicht trifft. Entscheiden sei vielmehr die subjektive Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Erst ab diesem Zeitpunkt habe ein Unternehmen die Möglichkeit sich mit der Rechtsverletzung auseinanderzusetzen. Eine Vorverlagerung des relevanten Kenntnis-Zeitpunkts sei nicht angezeigt, da für Unternehmen keine Verpflichtung zur Beobachtung der Marktgegebenheiten bestehe. Nur bei hinreichend begründeten Verdachtsmomenten komme eine Beobachtungspflicht innerhalb enger Grenzen in Betracht.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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