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LG Dortmund: Keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen
Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 17.04.2013, Az.: 19 O 114/13 entschieden, dass eine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen grundsätzlich nicht besteht.
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 2 UWG ging es um einen, im Ergebnis unstreitig begangenen, Wettbewerbsverstoß. Die Antragsgegnerin bestritt in der mündlichen Verhandlung jedoch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da die nötige Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG nicht gegeben sei. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur innerhalb eines Monats nach Kennen bzw. Kennenmüssen des Rechtsverstoßes möglich ist, vgl. OLG Hamm GRUR 1993, 855. Entscheidend war nun, ab welchem Zeitpunkt die Antragstellerin Kenntnis von dem begangenen Rechtsverstoß hatte. Dabei machten die Richter deutlich, dass ein Unternehmen dabei keine allg. Marktbeobachtungspflicht trifft. Entscheiden sei vielmehr die subjektive Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Erst ab diesem Zeitpunkt habe ein Unternehmen die Möglichkeit sich mit der Rechtsverletzung auseinanderzusetzen. Eine Vorverlagerung des relevanten Kenntnis-Zeitpunkts sei nicht angezeigt, da für Unternehmen keine Verpflichtung zur Beobachtung der Marktgegebenheiten bestehe. Nur bei hinreichend begründeten Verdachtsmomenten komme eine Beobachtungspflicht innerhalb enger Grenzen in Betracht.