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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Anwendbarkeit von § 32 ZPO bei Rechtsverletzungen im Internet (Fotorecht)

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 06.05.2014, Az.: 15 S 16/13 entschieden, dass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO auch bei Rechtsverletzungen im Internet anwendbar ist.

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. In dem konkreten Fall hatte der Beklagte ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Klägers zu Werbezecken auf seiner eigenen Internetseite verwendet. Ein eingeräumtes Nutzungsrecht besaß der Beklagte nicht. Vor Gericht rügte der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das LG Berlin hat im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (hier: AG Charlottenburg) unter Hinweis auf die Bestimmung des § 32 ZPO bejaht. Demnach kommt es entscheidend darauf an, an welchem Ort die Rechtsverletzung im Internet begangen wurde. Als Rechtsverletzung lag ein Verstoß gegen § 19a UrhG, welcher das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst, vor.

Für die Frage, an welchem Ort eine unerlaubte Handlung begangen ist, kann sowohl auf den Handlungsort als auch auf den Erfolgsort, d.h. dort wo sich die Handlung erfolgsmäßig ausgewirkt hat, abgestellt werden. Bei Rechtsverletzungen über das Internet erscheint die Regelung des § 32 ZPO problematisch, da eine Internetseite, welche eine Rechtsverletzung enthält, grds. weltweit abrufbar ist. Die bloße Abrufbarkeit der Internetseite mag für sich allein genommen allerdings noch nicht die Zuständigkeit des Gerichts begründen. Erforderlich ist immer auch ein Bezug zu dem angerufenen Gericht. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn sich Inhalte der Internetseite, auf der die Rechtsverletzung stattfindet, auch in dem Bezirk des angerufenen Gerichts auswirken würden, so die Richter am LG Berlin.

Anmerkung: Vorrangig zu prüfen ist immer die ausschließliche örtliche Zuständigkeitsregel des § 104a UrhG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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