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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

KG Berlin: Irreführende Info-Briefe von Flexstrom

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 27.03.2013, Az.: 5 U 112/11 entschieden, dass der Stromlieferant Flexstrom sich bei der Versendung von Info-Briefen an seine Kunden wettbewerbswidrig verhalten hat. Inhaltlich ging es um eine Erhöhung der vereinbarten Lieferungsentgelte. In den Briefen hieß es unter anderem:

"Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."

In den von Flexstrom verwendeten AGB’S war eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) nicht vorgesehen. Die Berliner Richter sahen in dem Schreiben eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Der Hinweis der Beklagten auf eine Strompreiserhöhung in den Info-Briefen sei irreführend gewesen, da sich  alleine aus einer Weiternutzung noch keine automatische Zustimmung des Kunden zu einer Preiserhöhung ergebe. Es fehle an einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Zustimmung der Kunden zu dieser Vertragsänderung. Eine wirksame Annahmeerklärung des geänderten Vertragsangebotes von Seiten der Kunden habe nicht vorgelegen. Eine (konkludente) Annahme könne auch nicht in der bloßen Entgegennahme der Leistung (hier Stromlieferung) gesehen werden.

Da sich in den AGB von Flexstrom auch keine sog. Preisanpassungsklausel finde, sei die einseitige Erhöhung der Strompreise rechtswidrig gewesen.

Daneben verpflichteten die Richter das Unternehmen, an alle Kunden die besagten Info-Brief erhalten haben, ein Korrekturschreiben zu senden, um auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung aufmerksam zu machen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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