Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
KG Berlin: Irreführende Info-Briefe von Flexstrom
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 27.03.2013, Az.: 5 U 112/11 entschieden, dass der Stromlieferant Flexstrom sich bei der Versendung von Info-Briefen an seine Kunden wettbewerbswidrig verhalten hat. Inhaltlich ging es um eine Erhöhung der vereinbarten Lieferungsentgelte. In den Briefen hieß es unter anderem:
"Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."
In den von Flexstrom verwendeten AGB’S war eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) nicht vorgesehen. Die Berliner Richter sahen in dem Schreiben eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Der Hinweis der Beklagten auf eine Strompreiserhöhung in den Info-Briefen sei irreführend gewesen, da sich alleine aus einer Weiternutzung noch keine automatische Zustimmung des Kunden zu einer Preiserhöhung ergebe. Es fehle an einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Zustimmung der Kunden zu dieser Vertragsänderung. Eine wirksame Annahmeerklärung des geänderten Vertragsangebotes von Seiten der Kunden habe nicht vorgelegen. Eine (konkludente) Annahme könne auch nicht in der bloßen Entgegennahme der Leistung (hier Stromlieferung) gesehen werden.
Da sich in den AGB von Flexstrom auch keine sog. Preisanpassungsklausel finde, sei die einseitige Erhöhung der Strompreise rechtswidrig gewesen.
Daneben verpflichteten die Richter das Unternehmen, an alle Kunden die besagten Info-Brief erhalten haben, ein Korrekturschreiben zu senden, um auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung aufmerksam zu machen.