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KG Berlin: Getränk ohne Bier darf nicht als „Ginger Beer“ bezeichnet werden
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 12.10.2012, Az.: 5 U 19/12 entschieden, dass die Bezeichnung „Ginger Beer“ für ein bierloses Getränk irreführend ist.
Maßgeblich sei die Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Die Bezeichnung „Ginger Beer“ werde von einem großen Teil von Verbrauchern als Hinweis auf ein Biermixgetränk verstanden, in welchem zumindest zum Teil auch Bier enthalten sei. Tatsächlich enthielt das Getränk jedoch keinerlei Bier. Die Richter sahen in der Werbeaussage ein unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten, welches gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verstoße.