Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Informationspflichten beim Widerrufsrecht
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
Der Unternehmer hat bei der Einräumung des Widerrufsrechts eine Vielzahl von Informations- und Belehrungspflichten zu beachten, vgl. §§ 312g, 360 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB.
Nach § 360 BGB hat ein Unternehmer einen Verbraucher bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Dabei sollte das amtliche Muster des Gesetzgebers verwendet werden, vgl. Muster der Anlage 1 und 2 zum EGBGB.
Wird dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt und hat der Unternehmer seine Informationspflicht nach Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB vor Vertragsschluss erfüllt, beträgt die Widerspruchsfrist 14 Tage, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (sog. verkürzte Widerspruchsfrist beim Fernabsatzvertrag).
Geht die Belehrung dem Verbraucher später zu, beträgt die Frist einen Monat. Der Fristbeginn richtet sich abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 312d Abs. 2 BGB.
Anm.: Im Wege der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2011/83/EU soll für die Zukunft europaweit nur noch eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gelten. Am 13.12.2013 endet für den deutschen Gesetzgeber die Frist zur Umsetzung der Vorgaben aus der europäischen Richtlinie in deutsches Recht. Die Änderungen gelten voraussichtlich ab dem 13.06.2014.