Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Immer wieder: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
Abmahnungen wegen verschiedenster Rechtsverstöße im Internet gehören in Deutschland seit vielen Jahren gewissermaßen zur Tagesordnung. Die Rechtsverletzungen im Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht werden konsequent verfolgt. So vielfältig wie die Gründe für eine Abmahnung sind, so ideenreich ist auch mancher Internetseitenbetreiber, wenn es um das Finden von Wegen geht, eine kostenpflichtige Abmahnung zu verhindern.
Besonders beliebt scheint dabei nach wie vor die Verwendung von Klauseln des Inhalts „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ zu sein. Vereinfacht ausgedrückt geht es dabei um mehr oder weniger umfangreiche Textpassagen, die der jeweilige Seitenbetreiber – bevorzugt in das Impressum – aufnimmt und die darauf verweisen, dass im Falle einer möglichen Rechtsverletzung eine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt nicht akzeptiert werde. Insbesondere werde in einem solchen Fall keine Kostenerstattung erfolgen.
Die Formulierung der entsprechenden Klauseln kann dabei freundlich, umfangreich oder auch einfach nur rechtlich völlig unzutreffend erfolgen, hierzu einige Beispiele:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.“
oder
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“
oder
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!!!
Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieses Onlineportals fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Webseiten in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen.“
Leider finden sich derartige Klauseln teilweise sogar im Impressum so mancher Anwaltskollegen (die üblicherweise im Wettbewerbsrecht nicht tätig sind), wodurch sich möglicherweise auch der ein oder andere Nicht-Jurist in seiner Auffassung bestätigt fühlen mag, dass so tatsächlich eine Abmahnung verhindert werden könne.
Die Realität sieht anders aus.
Zunächst ist es so, dass die oben zitierten und ähnliche Klauseln wirkungslos sind und den Ausspruch einer kostenpflichtigen Abmahnung nicht verhindern können. Nach dem deutschen Recht ist die Abmahnung gerade ein Instrument, das einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist, das gerichtliche Verfahren also verhindern soll. Dementsprechend formuliert § 12 Abs. 1 UWG:
„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“
Grundsätzlich sind solche „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“-Klauseln bereits deswegen unwirksam (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15).
Derartige Klauseln sind aber nicht nur unwirksam, sondern noch dazu auch gefährlich: da die Klausel darauf abzielt, ein dem Abmahner per Gesetz zugebilligtes Verfahren zu verwehren, kann bereits die Verwendung solcher Klauseln zu einer Abmahnung führen.
Und mehr noch: derjenige, der eine solche Klausel verwendet, dann aber selbst abmahnt, kann sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf (vgl. das zuvor zitierte Urteil) die angefallenen Kosten nicht vom Abgemahnten holen. Denn es sei widersprüchlich, für sich selbst in Anspruch zu nehmen, keine kosten erstatten zu wollen, andererseits aber bei Ausspruch einer Abmahnung die Kosten beim Gegner zur verlangen. Dies ist zuvor auch schon vom OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11, so gesehen worden.
Es zeigt sich also: derartige Klauseln sind unwirksam und führen im ungünstigsten Fall dazu, dass man dem Abmahner einen weiteren Grund für seine Abmahnung bietet, wohingegen eigene Ansprüche verloren gehen.