Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.01.2025, Az. XII ZR 96/23, entschieden, dass der…
Gewährleistungsansprüche beim Vorliegen von Sachmängeln
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.Die Rechte des Käufers im Falle eines Mangels der Kaufsache bestimmen sich nach § 437 BGB. Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen (sog. modifizierter Erfüllungsanspruch).
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, entbehrlich oder unmöglich im Sinne des § 275 BGB kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Daneben besteht die Möglichkeit Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
