Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
Entwicklung der Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Filesharing am AG Köln
Am AG Köln zeigt sich zuletzt die Tendenz, dass die Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen deutlich begrenz werden.
So hat das AG Köln hat mit Teil-Versäumnis- und Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13, entschieden, dass Lizenzschäden durch Filesharing bei einzelnen Musiktiteln auf einen Betrag von 10,- Euro begrenz sind. Ferner hat das Gericht eine Begrenzung der Abmahnkosten auf einen Betrag von 130,50 Euro angenommen. Das Urteil habe ich hier besprochen: „AG Köln: 10,- Euro Schadenersatz für Filesharing eines Musiktitels“
Auch in anderen Verfahren scheint das AG Köln überzogenen Forderungen einen Riegel vorschieben zu wollen. Wie der Kollege Ferner berichtet, hat sich das AG Köln in einem Hinweisbeschluss dahingehend geäußert, dass bei Filmen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 50,- Euro angemessen sei. Zur Begründung führt das Gericht aus: „Aufgrund des notwendigen Gleichlaufs von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zu dem durch den illegalen Erwerb eingesparten Entgelt korreliert.”
Ähnliche Hinweise waren auch in von uns geführten Verfahren erteilt worden. Es scheint, dass die Gerichte (endlich) mit den Bedenken gegen überhöhte Schadenersatzforderungen bei Filesharing auseinandersetzen.