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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Entwicklung der Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Filesharing am AG Köln

Am AG Köln zeigt sich zuletzt die Tendenz, dass die Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen deutlich begrenz werden.

So hat das AG Köln hat mit Teil-Versäumnis- und Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13, entschieden, dass Lizenzschäden durch Filesharing bei einzelnen Musiktiteln auf einen Betrag von 10,- Euro begrenz sind. Ferner hat das Gericht eine Begrenzung der Abmahnkosten auf einen Betrag von 130,50 Euro angenommen. Das Urteil habe ich hier besprochen: „AG Köln: 10,- Euro Schadenersatz für Filesharing eines Musiktitels

Auch in anderen Verfahren scheint das AG Köln überzogenen Forderungen einen Riegel vorschieben zu wollen. Wie der Kollege Ferner berichtet, hat sich das AG Köln in einem Hinweisbeschluss dahingehend geäußert, dass bei Filmen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 50,- Euro angemessen sei. Zur Begründung führt das Gericht aus: „Aufgrund des notwendigen Gleichlaufs von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zu dem durch den illegalen Erwerb eingesparten Entgelt korreliert.”

Ähnliche Hinweise waren auch in von uns geführten Verfahren erteilt worden. Es scheint, dass die Gerichte (endlich) mit den Bedenken gegen überhöhte Schadenersatzforderungen bei Filesharing auseinandersetzen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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