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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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AG Köln: 10,- Euro Schadenersatz für Filesharing eines Musiktitels

Das AG Köln hat mit Teil-Versäumnis- und Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13, entschieden, dass Lizenzschäden durch Filesharing bei einzelnen Musiktiteln auf einen Betrag von 10,- Euro begrenz sind. Ferner hat das Gericht eine Begrenzung der Abmahnkosten auf einen Betrag von 130,50 Euro angenommen.

In dem konkreten Fall hatte das AG Köln sich vor allem mit der Frage befasst, welchen Umfang Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche haben. Das Gericht sah nämlich eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers gegeben. Allerdings wollte das Gericht die eingeklagten Ansprüche nicht in dem geltend gemachten Umfang zusprechen. Die Klägerin hatte einen Schadenersatz in Höhe von mindesten 2.500,- Euro sowie die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Euro begehrt.

Soweit es um den Schadenersatzanspruch geht, führt das Gericht in der Entscheidung aus:

„Vor dem oben beschriebenen technischen Hintergrund stellt die „Nutzung des verletzten Rechts“ i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.

Es kommt hinzu, dass die Filesharing-Netzwerke, zumindest aber das hier benutzte C-Protokoll, auf eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der „getauschten“ Dateien ausgelegt sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internet vorzubeugen. Diese Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine entsprechend anspruchsvolle Software zusammengesetzt, so dass der Nachfrager auf vollständige Musiktitel, Filme etc., zugreifen kann. Diese Fragmentierung und Defragmentierung findet zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle statt. Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde die einzelne Teilnahme nicht stattfinden, so würden spätere Nachfragen nach dem betroffenen Werk durch Benutzung und Zusammensetzung von Dateifragmenten anderer Teilnehmer des Netzwerks befriedigt. Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten Künstlerinnen der Welt.

An die Filesharing-Netzwerke sind ständig weltweit zumindest Hunderttausende, wenn nicht gar Millionen Teilnehmer angeschlossen und das Filesharing erlaubt einen Zugriff nicht nur auf die Dateien, die andersweitig soeben „getauscht“ werden, sondern regelmäßig auch auf solche Dateien, die auf einem Computer eines Netzwerkteilnehmers irgendwann gespeichert wurden. Dabei reicht es häufig aus, dass der Teilnehmer online ist; er muss sich nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt bewusst an einem Filesharing beteiligen. Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt der Vorstellung, dass Filesharing würde sich im Einzelfall auf die weltweite Verbreitung der Dateien auswirken, die tatsächliche Grundlage.

Die oben zitierte Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zwingt dazu, dass sich Verhandlungen der Parteien über die Höhe eines entsprechenden Lizenzentgeltes für die Legalisierung der rechtswidrig getätigten Nutzung vorzustellen und zumindest hinsichtlich des Lizenzentgelts zu einem der Realität möglichst nahekommenden Ergebnis zu gelangen (sogenannte Lizenzanalogie). Bei diesen Vertragsverhandlungen sind die realen Umstände zu berücksichtigen, hier insbesondere die Realität einer millionenfachen urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der modernen Filesharing-Netzwerke. In dieser Situation wäre ein Angebot der Klägerin zu erwarten, bei dem das Lizenzentgelt für die Legalisierung der Teilnahme an dem Filesharing generell in der Größenordnung der Entgelte für die legale Nutzung, etwa dem Kaufpreis für eine entsprechende CD, liegen würde. Das Gericht hat berücksichtigt, dass kein Rechteinhaber die Kontrolle über die Verbreitung seiner Werke gerne und preisgünstig abgibt und daher ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 € pro Musiktitel im obersten Bereich der bei Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vorstellbaren Lizenzentgelte liegt.

Insoweit hilft auch ein Blick auf die Vorgeschichte des Filesharings:

Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen. Allerdings ist derzeit eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat, kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten. Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.“

Die Begründung des AG Köln ist überzeugend.

Auch hinsichtlich der Anwaltskosten sieht das Gericht Anlass, die Streitwerte auf ein angemessenes Maß zu begrenzen:

„Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt.

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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