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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Nicht-verschreibungspflichtige Medikamente aus dem Ausland dürfen mit Rabatt angeboten werden

Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 entschieden, dass eine Apothekerin bei nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten einen Rabatt gewähren darf.

Die Beklagte betrieb eine Apotheke in Freilassing. Sie bot ihren Kunden ein Rabattmodell an, wenn sie ihre Medikamente bei einer Apotheke in Budapest bestellten. Den Kunden wurde auf diese Art und Weise ein Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten versprochen. Die Abholung der Medikamente sollte bei der Apotheke der Beklagten erfolgen- bei entsprechendem Kundenwunsch erfolgte zusätzlich eine pharmazeutische Beratung.

Eine Mitbewerberin sah in dem von der Beklagten entwickelten Rabattmodell einen Verstoß gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die obersten Zivilrichter folgten der Argumentation der Klägerin nur teilweise. Das entwickelte Rabattmodell sei mit den gesetzlichen Bestimmungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht vereinbar, da inländische Preisvorschriften entgegenstünden.

Bei den nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten kamen die Richter allerdings zu einem anderen Ergebnis. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des AMG, insbesondere das Verbringungsverbot in § 73 AMG, liege nicht vor.

Danach wäre ein direkter Versand durch die Budapester Apotheke an den Endverbraucher nicht zulässig, da die Voraussetzungen, unter denen Medikamente nach Deutschland eingeführt und direkt an den Verbraucher geliefert werden könnten, nicht erfüllt wären. Vorliegend liege aber kein direkter Versand von der Budapester Apotheke an den Endkunden vor, da vor der Abgabe der nicht-verschreibungspflichtigen Medikamente an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet sei. Diese sei verpflichtet, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Das von der Beklagten entwickelte Rabattmodell erfülle diese Anforderungen. Eine bestehe eine ausreichende Beratungsmöglichkeit des Verbrauchers.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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