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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: „Hallo Pizza“ hat Grundpreis der Ware für Speisen anzugeben

Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2012, Az.: I ZR 110/11 entschieden, dass ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch abgepackte Speisen liefert (hier: Bier, Wein, Eiscreme) verpflichtet ist, den Grundpreis bei abgepackten Speisen anzugeben.

Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngVO sei nicht einschlägig. Nach § 9 Abs. 4 Nr.2 PAngVO muss ein Unternehmer den Grundpreis dann nicht angeben, wenn die gelieferten Waren verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

Die Lieferkette „Hallo Pizza“ vertrat die Auffassung, dass dies auch gelte, wenn ein Kunde neben einer Pizza auch abgepackte Ware wie z.B. ein Eis oder eine Getränk bei ihr bestellte.

Der BGH war anderer Meinung. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Regelung sei vor allem für Gaststätten konzipiert, deren Angebot sich darauf beziehe, dass Speisen zubereitet und dargereicht würden. Die Lieferung der Getränke trete gegenüber der Dienstleistung klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Pizza) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung im Vordergrund. Folglich bleibt es bei dem Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngVO, der eine Grundpreisangabe verlangt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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