Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Gerichtsbesuch als Zuhörer ist triftiger Grund, Wohnung zu verlassen

Der BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – 4 StR 390/20, hat entschieden, dass das Verlassen der Wohnung zum Zwecke des Besuchs einer – hier: strafrechtlichen – Gerichtsverhandlung einen triftigen Grund darstellt.

Im Zuge der Corona-Situation haben die einzelnen Bundesländer in den letzten Monaten diverse Verordnungen erlassen, mittels derer verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen ergriffen wurden. Enthalten waren hierbei häufig Regelungen, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus einem triftigen Grund erlaubt haben, so z.B. in der hier betroffenen Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen.

Eine vergleichbare Regelung existiert derzeit auch in Bayern, namentlich in § 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV. Dort ist ebenfalls geregelt, dass das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt ist. Einige Beispiele für triftige Gründe finden sich sodann auch in den Ziffern 1 bis 13 der Regelung.

In Ansehung der Entscheidung des BGH ist festzuhalten, dass es auch einen triftigen Grund darstellt, die Wohnung zu verlassen, wenn als Zuhörer einer gerichtlichen Verhandlung beigewohnt werden soll.

Der BGH formuliert hierzu:

„Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f. Rn. 88). Angesichts dieser Bedeutung der

grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 unterfällt.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen