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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Angabepflicht der Abkürzung „e.K.“ für eingetragene Kaufleute

Der BGH hat mit Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12 entschieden, dass ein Kaufmann sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er in einer Werbeanzeige nicht seine genaue Identität offenbart.

Der Beklagte betrieb als Einzelkaufmann ein Elektrogeschäft. In mehreren Anzeigen warb er für seine Produkte, ohne hierbei den Rechtsformzusatz e.K. anzugeben. Hiergegen wehrte sich ein Verbraucherschutzverein und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das Verhalten des Beklagten sei irreführend nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da einem durchschnittlichen Verbraucher, welcher sich für das unterbreitete Angebot interessiere, wesentliche Informationen über die Identität des Unternehmers vorenthalten würden. Sowohl das Landgericht Köln in erster als auch das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz wiesen die Unterlassungsklage ab. In dem fehlenden Rechtsformzusatz sei keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen zu sehen, insbesondere habe aus Sicht der Verbraucher keine Verwechslungsgefahr bestanden. Der BGH hob nun das Berufungsurteil des OLG Köln auf. Auf eine mögliche Verwechslungsgefahr komme es vorliegend nicht an. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, welcher auf einer europäischen Richtlinie beruhe, verlange, dass Verbrauchern die genaue Identität und Anschrift des Unternehmens mittgeteilt werde. Zur Identität eines Einzelkaufmanns gehöre die korrekte Bezeichnung seiner Firma, unter welcher er firmiert, einschließlich des Handelsnamens. Aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB ergebe sich, dass bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ als Rechtsformzusatz zu führen sei. Da der Beklagte vorliegend den Rechtsformzusatz weggelassen habe, werde der Verbraucher nicht in ausreichendem Maße über die genaue Identität des werbenden Unternehmens informiert. Die genaue Mitteilung der Identität des Vertragspartners stelle für den Verbraucher aber eine wesentliche Information im Hinblick auf eine mögliche Kaufentscheidung dar. Erst durch die korrekte und vollständige Angabe der Firmenbezeichnung werde der Käufer in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu überprüfen. Auch Fragen der Bonität und Haftung des werbenden Unternehmers seien nur durch die vollständige Angabe der Firmenbezeichnung ersichtlich.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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