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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Charlottenburg: Zum Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei mehrjähriger Dauer einer Rechtsverletzung

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 18.02.2014, Az.: 225 C 258/13 entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet über mehrere Jahre ein Gegenstandswert von 6.000,- Euro angenommen werden kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte über einen Zeitraum von über 7 Jahren ein urheberrechtlich geschütztes Foto das Klägers zu Werbezecken auf seiner Homepage veröffentlicht. Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus, in welcher der Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages aufgefordert wurde. Daneben sollte der Beklagte auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) übernehmen. Bei der Berechnung der konkret geforderten Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung ging der Kläger von einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 6.000,- EUR aus. Der Beklagte rügte die Höhe des vom Kläger angenommenen Gegenstandwertes als viel zu hoch. Lediglich 900,- Euro seien angemessen.

Die Richter am AG Charlottenburg folgten in den Entscheidungsgründen des Urteils der Auffassung des Klägers. Der angesetzte Gegenstandswert von 6.000 Euro sei nicht überhöht, da der Beklagte das klägerische Werk (Foto) nicht etwa bloß im Rahmen eines rein privaten Verkaufsangebotes auf der Internetplattform eBay verwendet worden sei. Vielmehr habe der Beklagte systematisch über einen sehr langen Zeitraum das Foto des Klägers ohne dessen Erlaubnis zur Gestaltung seiner eigenen, geschäftlichen Internetseite gewerblich genutzt. Vor diesem Hintergrund sei der den Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 6.000,- Euro angemessen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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