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AG Charlottenburg: Zu Schadenersatz nach der Lizenzanalogie und Aufschlag aufgrund fehlender Urheberbenennung
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 29.01.2014, Az.: 231 C 520/13 entschieden, dass bei einer unerlaubten Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet der geforderte Schadenersatz nach der Lizenzanalogie berechnet werden kann, vgl. § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Bei fehlender Urheberbenennung des Fotografen kommt zusätzlich ein 100%iger Aufschlag auf den soeben ermittelten Schadensersatzbetrag in Betracht. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr griff das Gericht im Rahmen der zulässigen Schätzung nach § 287 ZPO auf die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MfM-Tabelle) zurück.
Bei dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ging das Gericht von einem Gegenstandswert von 6.000,- Euro pro Bild aus. Angesichts der Gesamtumstände des konkreten Falles sei ein derart hoher Gegenstandswert angemessen, da der Beklagte das streitgegenständliche Foto gewerblich genutzt habe.