Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Düsseldorf: Grundpreisangaben in eBay-Artikelübersicht können ausnahmsweise nicht erforderlich sein
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.08.2014, Az.: 38 O 70/14 entschieden, dass eine Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 Preisangaben-Verordnung dann nicht erforderlich ist, wenn aus der dargestellten Abbildung nicht eindeutig hervorgeht, auf welches Produkt sich der angegebene Preis bezieht.
Die Antragsgegnerin vertrieb über das Internet ein Desinfektionsmittel für die Hände in verschiedenen Fertiggebinden die allesamt unterschiedliche Größen aufwiesen. Neben den Abbildungen befand sich der Hinweis: „Preis von: EUR 1,60.“
Hiergegen wehrte sich ein eingetragener Verein und forderte Unterlassung, da ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 2 Abs. 1 PAngV vorliege. Die Richter am LG Düsseldorf konnten keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV liege nicht vor, da aus den dargestellten Abbildungen nicht eindeutig hervorgehe, auf welches Produkt sich die angebende Preisangabe von 1,60 EUR beziehe. Vielmehr müsse erst eines der Gebinde ausgewählt werden, um eine exakte Preisangabe zu erhalten. Ausgeschlossen werden könne damit, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 Euro erworben werden könnten. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.