Elektrofahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Die Marktzuwächse für Elektroautos in den letzten Jahren sind beachtlich…
Rechte des Käufers bei Kauf von gefälschten Markenprodukten (Plagiat)
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.Weist der Verkäufer in seiner Angebotsbeschreibung darauf hin, dass es sich bei der Kaufsache um ein Markenprodukt handelt, obwohl der Kaufgegenstand eine Fälschung (ein sog. Plagiat) darstellt, liegt aus der Sicht des Käufers ein Mangel der Kaufsache vor. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte nach § 437 zu. Außerdem kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Dieser Anspruch ist neben den Mängelrechten anwendbar.
Dem Markenrechtsinhaber steht ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch aus dem Markengesetz zu, § 14 Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG.
Für den Verkäufer hingegen kann das Angebot gefälschter Markenware auch strafrechtliche Folgen (u.a. Betrug) haben.
