Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Widerrufsrecht und Informationspflicht
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Die Widerrufsbelehrung muss in Textform, § 126b BGB, erfolgen (z.B. E-Mail, Fax, Brief).
Zusätzlich hat ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher diesen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und die damit verbundenen Einzelheiten zu informieren. De facto muss bereits bei der Angebotsbeschreibung auf ein bestehendes oder nichtbestehendes Widerrufsrecht hingewiesen werden.