Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Wenn die GWE GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale) mal wieder schreibt…
Neuerdings wendet sich die GWE GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale) mal wieder (trotz eigener anwaltlicher Beauftragung) an vermeintliche Vertragspartner und weist erneut auf den angeblich bestehenden Zahlungsanspruch hin, der – sollte er nicht erfüllt werden – gerichtlich geltend gemacht würde. Die GWE GmbH weist zudem darauf hin, dass auch die Möglichkeit eines Vergleichs zu 375,- EUR bestünde.
Leider ist die GWE GmbH schon in der Vergangenheit dafür bekannt gewesen, dass derartige Schreiben regelmäßig auch direkt an eigentlich anwaltlich vertretene Betroffene versandt werden. Aus meiner Sicht ist dies ein absolut unseriöses Vorgehen, das ausreichend für sich spricht. Insbesondere wer sich in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale anwaltlich beraten und vertreten lässt, sollte daher alle Schreiben der GWE GmbH oder ihrer Vertreter einfach an den eigenen Anwalt weiterleiten und nicht bezahlen.
Unser allgemeiner Rat: lassen Sie sich auf keinen Fall von derart plumpen Einschüchterungsversuchen zur Zahlung bewegen. Erst kürzlich hat der BGH entschieden, dass eine Branchenbuch-Abzocke wie die der GWE GmbH rechtlich keinen Bestand hat (BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11). Der Leitsatz der Entscheidung:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“
Jeglichen Zahlungsaufforderungen durch die GWE GmbH ist damit aus meiner Sicht der Boden entzogen.