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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

VG Regensburg: Kein unerlaubtes Glücksspiel durch Werbeaktion mit Kaufpreis-Rückerstattung

Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 12.04.2012, Az.: RO 5 K 11.1986 entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der der Kunde den Warenwert seines Kaufs zurückerhält, wenn es an einem bestimmten Stichtag regnet, kein verbotenes Glücksspiel darstellt.

Die Klägerin beabsichtigte folgende Werbeaktion:  Jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren zu einem Kaufpreis von mindestens 100 Euro erwirbt, sollte diesen Kaufpreis zurückerstattet bekommen, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag (ca. 3 Wochen nach der Aktion) zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr am Flughafen München amtlich festgestellt mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 ml/m² regnen würde. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssten sich die Kunden dann nach dem Stichtag bei der Klägerin zurückmelden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums anzeigen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde stufte diese Vorgehensweise jedoch als ein verbotenes Glücksspiel ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin gerichtlich mittels Feststellungsklage und bekam Recht. Es lege kein unzulässiges Glücksspiel vor, da der in § 3 Abs. 1 GlüStV definierte Begriff des Glückspiels nicht erfüllt sei. Ein Glückspiel liegt demnach vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Der Kunde leiste hier ein Entgelt, um die Waren zu erhalten, nicht jedoch, um an dem Spiel teilzunehmen. Insofern fehle es an der Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Hinblick auf den Erwerb einer Gewinnchance. Es handelt sich somit nicht um ein unzulässiges Glücksspiel, sondern um ein zulässiges Gewinnspiel.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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