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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

VG Gießen: Rezept-Prämie unzulässig

Das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Gießen hat mit Urteil vom 29.04.2013, Az.: 21 K 1887/11 entschieden, dass die durch eine Apothekerin vorgenommene Auslobung einer Prämie von bis zu 3 Euro pro Rezept gegen Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung verstößt.

Eine Apothekerin hatte in ihrem Einzugsbereich mittels Zeitungsannoncen und Flyer geworben. Darin hieß es: „easyRezept-Prämie bis 3,00 EUR geschenkt! Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 EURO Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar! Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein. Einkaufsgutscheine können nur beim Kauf von nicht-rezeptpflichtigen Artikeln eingelöst werden. Eine Barauszahlung des Gutscheinbetrags und eine Auszahlung von Restbeträgen ist nicht möglich.“

Die Landesärztekammer Hessen sah darin einen Verstoß gegen § 78 AMG, § 3 Arzneimittelpreisverordnung. Die Werbemaßnahme führe zu einer Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Preisbindung für apotheken- bzw. rezeptpflichtige Arzneimittel.

Die beschuldigte Apothekerin wehrte sich mit dem Argument, sie habe ihre Apotheke gerade erst neu eröffnet und Werbemaßnahmen zur Gewinnung neuer Kunden müssten ihr möglich sein. Das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG, schütze auch die Berufsausübung, so dass ein Preiswettbewerb unter Apothekern rechtlich zulässig sei. Überdies müsse die Wertung von § 3 Abs. 1 UWG auch in berufsrechtlichen Fällen, wie dem vorliegenden, berücksichtigt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

§ 3 Abs. 1 UWG besagt, dass unlautere geschäftliche Handlungen nur unzulässig sind, wenn sie geeignet sind die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Frage, ob eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen vorliegt, kommt es dabei auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie z.B. Art und Schwere des Verstoßes sowie die konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb an. Bei der Auslobung von 1 EURO pro Medikament (sowie der Begrenzung auf 3 EURO pro Rezept) sei diese Geringfügigkeitsschwelle aber nicht überschritten.

Das Berufsgericht Gießen folgte der Auffassung der Apothekerin nicht und verurteilte die Beklagte zu einer Geldbuße von 750,00 EURO.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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