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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Wegfall des Kostenrisikos wegen Prozessfinanzierung durch Dritte
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Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Anwalt des Klägers seinen Mandanten von jeglichem Kostenrisiko beim Ausspruch einer Abmahnung freistellt.
Die Klägerin machte vor Gericht u.a. einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend. Hintergrund war die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Beklagte in deren Online-Shop. Das Landgericht Berlin wies in erster Instanz die Klage als unzulässig zurück- das klägerische Begehren sei als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zu werten. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Berufung zum KG Berlin ein- allerdings ohne Erfolg. Das Berufungsgericht folgte in den Entscheidungsgründen größtenteils der Argumentation der ersten Instanz. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da im konkreten Fall die Klägerin von jeglichem Kostenrisiko, welcher ein Gerichtsprozess mit sich bringt, freigestellt sei. Hintergrund war eine Vereinbarung auf Klägerseite, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Anwalt) dieser eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten anbot. Ein derartiges Angebot von Seiten des Anwalts war nur möglich, da anstelle der Klägerin ein Dritter als sog. „Prozessfinanzierer“ das Kostenrisiko der Klägerin vollumfänglich übernahm. Erschwerend kam hinzu, dass mögliche fällige Vertragsstrafen zwischen der Klägerin und dem Prozessfinanzierer hälftig aufgeteilt werden sollten.
Die Richter am KG Berlin stuften ein derartiges Geschäftsmodell als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ein.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.