Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Freistellung des Abmahners vom Kostenrisiko
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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 04.07.2007, Az.: 6 W 66/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Vereinbarung dergestalt getroffen wird, den Abmahner von jeglichem Kostenrisiko, den der Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit sich bringt, vollständig oder zum größten Teil freizustellen.
In einer solchen Konstellation bestehe der begründete Verdacht, der Abmahner handle im kollusivem Zusammenwirken mit seinem Anwalt um zu dessen finanziellen Vorteil, an dem der Abmahner möglicherweise selbst partizipiert, Kostenerstattungsansprüche zu erzeugen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.