Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Unterlassungserklärung und Anwaltskosten werden als untrennbare Einheit dargestellt
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2010, Az.: 4 U 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sowie der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Anwaltskosten) gehörten untrennbar zusammen.
Die Richter stuften es als rechtsmissbräuchlich ein, wenn sowohl für die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung als auch für den geforderten Zahlbetrag ein und dieselbe Frist gesetzt werden. Rechtlich gesehen handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche, welche unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen.
Ergänzend hierzu aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
„Es ist bemerkenswert, dass im Rahmen der vorformulierten Unterlassungserklärung in großer Schrift und unterstrichen die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren hervorgehoben wird. Für den Schuldner muss dies den Eindruck erwecken, dass er die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern kann, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet. In diesen Eindruck fügt sich ein, dass die Erstattung der Abmahnkosten gleichrangig wie die Unterwerfungserklärung unter Ziffer 2. der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt wird. Diese besondere Behandlung, die die Klägerin ihrer Erstattungsforderung hinsichtlich der Abmahnkosten angedeihen lässt, zeigt ebenfalls, dass nicht die Bekämpfung des lauteren Wettbewerbs, sondern die Erzielung von Geldeinkünften im Vordergrund steht. Es wird für den Abgemahnten hier nicht deutlich, dass er die Unterlassungsklage schon durch die bloße Abgabe der Unterwerfungserklärung vermeiden kann, auch wenn er nicht bereit ist die Abmahnkosten zu erstatten.“
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.