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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Missverhältnis zwischen angedrohter Vertragsstrafe und abgemahntem Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2010, Az.: 4 U 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn auch für eher unterdurchschnittliche Wettbewerbsverstöße eine sehr hohe Vertragsstrafe gefordert wird.
In dem konkreten Fall hatte die Klägerin eine Mitbewerberin wegen fehlender Informationspflichten auf deren Internetseite abgemahnt. Als die Beklagte sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam es zum Rechtsstreit. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm hatte die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung Erfolg. Die Richter hoben das erste Urteil auf, da sich die Klägerin mit der Verfolgung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich verhalten habe, § 8 Abs. 4 UWG.
Hintergrund war, dass die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben eine für den konkreten Einzelfall zu hohe Vertragsstrafe festgesetzt hatte. Hierzu ergänzend aus den Entscheidungsgründen:
„Diese Abmahnung enthält in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße eine vorformulierte Unterwerfungserklärung, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch.“
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.