Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Mehrfache Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes

Das LG Paderborn hat mit Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Abgemahnte wegen eines (angeblich) begangenen Wettbewerbsverstoßes mit einer Vielzahl von größtenteils wortidentischen Abmahnungen anderer Mitbewerber „überschwemmt“ wird.
Die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße erfolgte jeweils an verschiedenen Gerichten im gleichen OLG- Bezirk und jeweils durch dieselben Verfahrensbevollmächtigten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die spätere Antragsgegnerin mahnte ihrerseits den späteren Antragsteller außergerichtlich wegen eines Verstoßes gegen das UWG ab. Daraufhin erhielt sie mehrere Abmahnungen von Mitbewerbern (insgesamt fünf Abmahnschreiben) wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße, unter anderem auch ein Abmahnschreiben von dem Antragsteller des hier konkret besprochenen Verfahrens. Alle fünf Abmahnschreiben waren von den gleichen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet. Die Richter am LG Paderborn wiesen das Unterlassungsbegehren des Antragstellers als unzulässig zurück, da sich aus einer Gesamtschau der Umstände ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG ergebe. In einer derartigen Konstellation stehe vor allem das Verdrängen eines unbeliebten Mitbewerbers aus dem gemeinsamen Markt im Vordergrund – die eigentliche Verletzungshandlung trete demgegenüber zurück.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.