Der BGH hat entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023, VIII ZR 234/22), dass nicht jede…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Ausspruch einer Vielzahl von Abmahnungen durch Spezialisierung auf einen Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn wegen desselben Wettbewerbsverstoßes innerhalb kürzester Zeit mehrere gleichlautende Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber verschickt werden.
Ein Händler mahnte mehrere Mitbewerber wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern ab, unter anderem auch den Beklagten im Verfahren vor dem OLG Hamm. Im Zuge der Berufungsverhandlung stellte sich heraus, dass der Kläger in den letzten Monaten eine Vielzahl von Mitbewerbern wegen des exakt gleichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt hatte. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurden für jeden einzelnen Fall Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 717 EUR, basierend auf einem Gegenstandswert von 10.000 EUR, geltend gemacht. Das OLG Hamm wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld als unzulässig zurück. Die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Der Kläger habe sich gewissermaßen auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes „spezialisiert“ mit dem Ziel, die Rechtsverfolgungskosten in die Höhe zu treiben. Der vorliegende Fall zeige, dass es dem Kläger nicht um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehe, so dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.