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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Fehler in der Abmahnung wegen übermäßiger Abmahntätigkeit

Das LG Gera hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Abmahner seinem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beilegt, welche eindeutig an einen anderen Mitbewerber gerichtet ist, als den angegebenen Empfänger des Abmahnschreibens.
Die falsche Adressierung zeige, dass die jetzige Verfügungsklägerin bei der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen in den letzten Monaten scheinbar den Überblick verloren habe. Hinter die umfangreiche Abmahntätigkeit gegenüber Mitbewerbern trete die eigene geschäftliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin am gemeinsamen Markt zurück. Daher sei die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.