Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtslage bei eBay-Bewertungen
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
eBay Mitglieder haben die Möglichkeit, ihren Vertragspartner zu bewerten. In den eBay-Grundsätzen zu Bewertungen heißt es: „Basierend auf den Grundprinzipien des Handelns auf eBay sollen Bewertungen ein aussagekräftiges Bild über die Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder wiedergeben. Dafür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die Transaktionen gegenseitig bewerten. In das Bewertungsprofil eines Mitglieds fließen sowohl die positiven als auch die negativen und neutralen Erfahrungen ein, die andere eBay-Mitglieder mit einem Handelspartner gemacht haben.“
Käufer werden sich neben dem Angebotstext vor allem das Bewertungsprofil des Verkäufers näher anschauen, bevor sie einen Vertrag schließen. Ein schlechtes Bewertungsprofil mit vielen negativen Bewertungen führt fast immer zu einem starken Umsatzrückgang des Verkäufers. Ist die Kritik berechtigt, hat das Bewertungsprinzip seinen Zweck erfüllt.
Allerdings gibt es auch eine Reihe von Fällen, wo ein Verkäufer mehrere unberechtigte negative Bewertungen erhält. Hier stellt sich die Frage, was der Betroffene gegen die ungerechtfertigte Kritik unternehmen kann.
Zunächst besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, auf die negative Bewertung zu antworten und einen eigenen Kommentar zu der erfolgten Bewertung abzugeben. Auch eine einvernehmliche Rücknahme der negativen Bewertung ist möglich, wobei hier nur der negative Bewertungspunkt entfernt wird, der Kommentar an sich aber bestehen bleibt und lediglich mit einem Hinweis auf Löschung versehen wird.
Daneben können sich Betroffene per Antrag an eBay selbst wenden und eine Löschung der streitigen Bewertung verlangen. Ob, wann und in welchem Umfang (Kommentar/Bewertungspunkt) eine Löschung erfolgt, entscheidet alleine eBay. Das Unternehmen weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass ein Entfernen von Bewertungen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die einzelnen Gründe können auf der Internetseite von eBay nachgelesen werden.
Schließlich haben Betroffene auch die Möglichkeit gerichtlich gegen eine negative Bewertung vorzugehen. In Betracht kommt ein Unterlassungs- und oder Beseitigungsanspruch, sowie ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erforderlich ist aber stets eine genaue Prüfung der Rechtslage für jeden Einzelfall.