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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsanwältin Claudia Mölleken für die Gewerbeauskunft-Zentrale – GWE GmbH

Und wieder einmal gibt es Neuigkeiten in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale / GWE Wirtschaftsinformations GmbH. Bereits in der Vergangenheit hatte ich mehrfach über die rechtlich mehr als fragwürdigen Vorgehensweisen der GWE GmbH berichtet. Davon abgesehen, dass die GWE nach wie vor auf Anschreiben stets mit den gleichen, nichtssagenden Standard-Schreiben antwortet, nach wie vor die Deutsche Direkt Inkasso regelmäßig auf den Plan tritt und völlig an der eindeutigen Rechtsprechung des BGH vorbei die Zahlung fordert, hat sich auch an dem Anwaltsverschleiß der GWE GmbH nicht geändert. Neu im Spiel ist nun die Kanzlei Mölleken. Frau Rechtsanwältin Mölleken begehrt nun im Auftrag der GWE GmbH erneut die Zahlung der unbegründeten Ansprüche. Dabei wird wie üblich mit der gerichtlichen Geltendmachung gedroht, die Kosten in Höhe von bis zu 2.000,- EUR nach sich ziehen könne. Alternativ wäre man aber auch bereit, die Angelegenheit zu einem Betrag in Höhe von 375,- EUR vergleichsweise abzuschließen.

Betroffene sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen. Auch soweit in dem Anschreiben auf Urteile Bezug genommen wird, die den Zahlungsanspruch der GWE GmbH begründen sollen, datieren diese alle vor der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11:

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht demnach nicht.

Abgesehen davon, dass auch in den weiter betriebenen Verfahren offenbar die Regelung des § 12 BORA (Verbot der Umgehung des Gegenanwalts) konsequent missachtet wird und sich auch insoweit Reaktionsmöglichkeiten ergeben, sollte das Anschreiben der Gegenseite ernst genommen und entsprechend beantwortet werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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