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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtliche Vorgaben für die Versendung von Email-Werbung oder Newslettern

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Der Versand von Email-Werbung oder eines Newsletters ist an einige rechtliche Vorgaben geknüpft, die der Versender kennen und beachten sollte. Insbesondere Mitbewerber können die Verletzung bestehender Pflichten nämlich in bestimmten zum Anlass nehmen und eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Dabei werden dann u.a. auch teilweise hohe Anwaltsgebühren zur Erstattung fällig. Um dies zu vermeiden, ist die Kenntnis bestehender Regelungen vor allem aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erforderlich. Diese beinhalten die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit der Rechtslage zur Versendung von Email-Werbung oder Newslettern.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist der Versand eines Newsletters erlaubt, andernfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG. Unter welchen Voraussetzungen ein Werbe-Newsletter zulässig ist, richtet sich zunächst danach, ob der Versand an Bestandskunden oder an Neuempfänger erfolgen soll.

Bei Bestandskunden finden sich die Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit in § 7 Abs. 3 UWG. Bei deren Vorliegen darf ein Versand des Newsletters auch ohne Einwilligung des Kunden erfolgen. Gleichzeitig müssen dabei folgende Voraussetzungen bestehen:

  • Der Unternehmer muss die Email-Adresse von dem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben.
  • Der Unternehmer muss die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden.
  • Der Kunde darf der Verwendung der Email-Adresse zum Erhalt von Newslettern nicht widersprochen haben.
  • Der Kunde muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

In allen anderen Fällen – also dann, wenn der Newsletter sich nicht an Bestandskunden richtet, bei denen oben genannte Vorgaben erfüllt werden – ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine vorherige Einwilligung des Adressaten erforderlich. Im Hinblick auf das Urteil vom AG Düsseldorf vom 14.07.2009, Az. 48 C 19911/09, ist dabei notwendig, dass nach dem sog. Double Opt-In-Verfahren vorgegangen wird.

Das „Double-Opt-In-Verfahren“ ist zweistufig aufgebaut: Zuerst muss der Kunde seine E-Mail-Adresse in ein Webformular eintragen. Das System versendet anschließend eine Bestätigungs-Email an die eingegebene Email-Adresse. Darin wird der Empfänger aufgefordert, durch Klicken auf einen Bestätigungslink ein weiteres Mal zu erklären, dass er zukünftig Emails erhalten will. Erst wenn der Kunde den Bestätigungslink aktiviert hat, wird seine Email-Adresse im Verteiler eingetragen.

Über weitere, neben diesen Voraussetzungen bestehende Anforderungen beim Versand eines Newsletters werden wir Sie gerne beraten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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