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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Privatverkäufer – gewerblicher Verkäufer

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.
Es macht – nicht nur bei Abmahnungen – einen erheblichen Unterschied, ob eine Einstufung als Privatverkäufer oder als gewerblicher Verkäufer bei eBay erfolgt. Zu dieser Frage gibt es keine gesetzliche Regelung und auch keine eindeutige Rechtsprechung, vielmehr stellt die Rechtsprechung derzeit auf Indizien ab, die auf ein gewerbliches Handeln schließen lassen. Hauptaugenmerk wird dabei auf die Zahl der getätigten Verkäufe bzw. erhaltenen Bewertungen bei eBay gelegt.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit geurteilt, dass man bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden kann (BGH, 30. April 2008, Az: I ZR 73/05).

Das Landgericht Berlin lässt 39 Verkäufe innerhalb von fünf Monaten ausreichen (LG Berlin, Urteil vom 09. November 2001, Az: 103 U 149/01).

Das OLG Zweibrücken lässt 40 Verkäufe innerhalb von zwei Monaten ausreichen (OLG Zweibrücken vom 28. Juni 2007, AZ 4 U 210/06).

Nach dem OLG Hamburg gilt man bei 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren als gewerblicher Verkäufer (OLG Hamburg, 27. Februar 2007, Az: 5 W 7/07).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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