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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Oldenburg: Geschäftspartner kann für Gewinnzusage haften

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 27.06.2014, Az.: 11 U 23/11 entschieden, dass Empfänger einer Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ihren Anspruch auf Leistung auch gegen Geschäftspartner (Dritte) des versprechenden Unternehmens durchsetzen können.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin erhielt per Post ein Schreiben mit der Überschrift: „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war eine Firma mit dem Namen „Buchungszentrumwest“. Wörtlich hieß es in dem Schreiben: „Sie sind ein Gewinner Frau …“ Weiter unten befand sich neben der Kategorie Preise der Name der Klägerin mit dem Hinweis: „3. Preis: 20 x 1.000,- Euro Bargeld“.

Als die Klägerin ihren Gewinn verlangte, stellte sich schnell heraus, dass die angegebene Firma in Wahrheit nicht existierte. Allerdings war in dem Schreiben eine Postfachadresse angegeben, sodass die Klägerin den Inhaber des Postfachs mit ihren Gewinnansprüchen konfrontierte. Dieser wies alle Zahlungsansprüche zurück. Nachdem die Erlangung eines Vollstreckungstitels wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Postfachinhabers nicht sinnvoll erschien, verlangte die Klägerin die Auszahlung der Gewinnzusage von dem (solventen) Geschäftspartner des Postfachbetreibers. Die Richter am OLG Oldenburg gaben der Klage statt, da sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass der Beklagte Geschäftspartner mit dem Inhaber des Postfachs eng zusammengearbeitet hatte. Unter anderem hatte der Beklagte für den Versand der Schreiben die Adressen geliefert. Da die Voraussetzungen des § 661a BGB im Übrigen unproblematisch vorlagen, wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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