Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
OLG München: 40-Euro-Klausel muss nicht doppelt verwendet werden
Das OLG München hat entschieden, dass die sog. 40-EURO-Klausel nicht doppelt in den AGB auftauchen muss. In der Entscheidung heisst es:
„[…] Durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB macht der Verwender hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden soll. […] Der entgegenstehenden Ansicht des OLG Hamm in der von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidung wie auch in NJW-RR 2010, 1193 folgt die Kammer nicht. Durch die Einbezugnahme des Belehrungstextes fehlt es am Charakter einer lediglich einseitigen Erklärung. Dies ist dem Verbraucher auch ohne weiteres klar, denn ihm ist bekannt, dass in AGB nicht nur Rechte enthalten sind, sondern zumindest auch Bestimmungen, die die Ausübung bestehender Rechte konkretisieren. Auch dadurch, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ lautet, ändert sich an der Verbrauchererwartung nichts, da auch eine Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen enthält, die die konkrete Ausübung etwaiger Rechte betreffen. […] im Gegenteil: die zusammenfassende Darstellung von Widerrufsrechten und Widerrufsfolgen innerhalb der AGB ist an Transparenz als vertragliche Bestimmung kaum zu überbieten, unabhängig davon, ob sie mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen ist oder nicht.“
Mehr zu dieser Thematik finden Sie hier: Abmahngefahr 40-EURO-Klausel (von Internetrecht-Freising.de)