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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Wettbewerbswidrigkeit durch fast identische Nachahmung eines Produktes

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.01.2012, Az.: 6 U 122/11 entschieden, dass die nahezu identische Nachahmung eines Produkts von einem Mitbewerber wettbewerbswidrig ist.

In dem konkreten Fall produzierte und verkaufte das beklagte Unternehmen Einkaufswägen, welche von der Bauweise und der Optik nahezu identisch zu Produkten eines Mitbewerbers (Marktführer) waren. Unter anderem waren die Einkaufswägen der Beklagten auch mit denen der Klägerin stapelbar. Hiergegen wehrte sich der Konkurrent, und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Richter am OLG Köln gaben der Berufung statt. Es liege eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG vor. Eine Nachahmung ist immer dann als unlauter anzusehen, wenn  das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und zusätzliche unlauterkeitsbegründende Faktoren vorliegen. Der Einkaufswagen des Klägers weise eine solche wettbewerbliche Eigenart auf.

Hierzu das Gericht: „Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.“

Die wettbewerbliche Eigenart wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die fraglichen Gestaltungsmerkmale bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssten. Dies sei bei Einkaufswägen aufgrund verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht der Fall. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass Immaterialgüter auch wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen können. Grundsätzlich ist der Schutz von Immaterialgütern Aufgabe des Rechts zum Schutz des Geistigen Eigentums (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrecht). Außerhalb des Schutzbereichs dieser Rechte ist eine Nachahmung grds. erlaubt. Eine gewisse Grenze bildet hierbei aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches in § 4 Nr. 9 UWG näher beschreibt, wann eine Nachahmung unlauter ist. Während das Immaterialgüterrecht regelt „Ob“ eine (verbotene) Nachahmung vorliegt, schützt das Wettbewerbsrecht gegen das „Wie“ der Nachahmung, also die Art und Weise.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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