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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.06.2012, Az.: 6 U 19/12 entschieden, dass für Unternehmen keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht.

In dem konkreten Fall ging es um den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche ein Unternehmen wegen einer begangenen Markenrechtsverletzung beantragt hatte. Im Berufungsverfahren ging es vor allem um die Frage, ob eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung möglicherweise ausgeschlossen war, da die Antragstellerin viel früher auf die Kennzeichenrechtsverletzung hätte aufmerksam werden können, beispielsweise durch eine gezielte Marktbeobachtung wie die Antragsgegnerin vortrug. Nur wenn innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Rechtsverstoßes ein gerichtliches Eilverfahren beantragt wird, kann eine einstweilige Verfügung ergehen.

Die Richter lehnten eine Marktbeobachtungspflicht der Antragstellerin ab. Erst ab Kenntnis von dem konkret begangenen Rechtsverstoß beginne die einmonatige Frist zu laufen. Es bestehe keine Verpflichtung für Unternehmen, den relevanten Markt auf mögliche Rechtsverletzungen zu überwachen.  Das Urteil ist aus Rechtsschutzgesichtspunkten begrüßenswert, da der Fristbeginn so nicht künstlich vorverlagert wird.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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