Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Hamm: Zur Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 31.01.2012, Az.: I-4 U 169/11 entschieden, dass die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht geltend gemacht werden können, wenn der Abmahnende selbst auf seiner Homepage eine Klausel verwendet, nach der eine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt nicht zulässig ist.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die streitenden Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Personalvermittlung.
In ihrem Internetauftritt teilte die Klägerin mit: „Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."
Die Klägerin ließ die Beklagte wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes in einer Zeitungsanzeige abmahnen und forderte Ersatz der dafür angefallenen Anwaltskosten. Die Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Abmahnkosten zu zahlen. Zu Recht, wie das OLG Hamm nun entschied. Zwar sei nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestanden hat- darauf komme es aber vorliegend nicht entscheiden an, da die Abmahnung selbst nicht berechtigt gewesen sei. Das Verhalten der Klägerin verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Forderung nach Begleichung der Abmahnkosten sei widersprüchlich, da die Klägerin auf ihrer Internetseite von Mitbewerbern verlange, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. An diesem Verhalten müsse sich die Klägerin selbst festhalten lassen.
Hierzu das Gericht: „Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte.“