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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen entfällt nicht wegen früherer Untätigkeit

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az.: 3 U 161/11 entschieden, dass die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO auch dann noch Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Antragssteller in der Vergangenheit nicht gegen identische Wettbewerbsverstöße Dritter vorgegangen ist.

Die nötige Eilbedürftigkeit, welche in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stets gegeben sein muss, sei durch das Nicht-Tätigwerden des Antragstellers in der Vergangenheit nicht widerlegt worden. 

In dem konkreten Verfahren vor dem OLG Hamburg ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Antragsgegnerin verteidigte sich mit dem Argument, die von Gesetzes wegen vermutete Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG sei vorliegend widerlegt, da die Antragstellerin bereits vor 3 Jahren von identischen Rechtsverstößen Dritter Kenntnis erlangt und nichts weiter unternommen habe.

Die Richter am OLG Hamburg folgten der Argumentation der Antragsgegnerin nicht. Das Nicht-Tätigwerden der Antragstellerin in früheren Jahren sei unschädlich, da es alleine der Person der Antragstellerin obliege, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Auf das aktuelle Verfahren habe dies keinen Einfluss. Etwas anderes würde nur dann gelten wenn eine identische Rechtsverletzung schon in früheren Jahren durch dieselbe Person begangen worden sei.  In einem solchen Fall sei die Eilbedürftigkeit widerlegt und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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