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OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen entfällt nicht wegen früherer Untätigkeit
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az.: 3 U 161/11 entschieden, dass die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO auch dann noch Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Antragssteller in der Vergangenheit nicht gegen identische Wettbewerbsverstöße Dritter vorgegangen ist.
Die nötige Eilbedürftigkeit, welche in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stets gegeben sein muss, sei durch das Nicht-Tätigwerden des Antragstellers in der Vergangenheit nicht widerlegt worden.
In dem konkreten Verfahren vor dem OLG Hamburg ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Antragsgegnerin verteidigte sich mit dem Argument, die von Gesetzes wegen vermutete Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 2 UWG sei vorliegend widerlegt, da die Antragstellerin bereits vor 3 Jahren von identischen Rechtsverstößen Dritter Kenntnis erlangt und nichts weiter unternommen habe.
Die Richter am OLG Hamburg folgten der Argumentation der Antragsgegnerin nicht. Das Nicht-Tätigwerden der Antragstellerin in früheren Jahren sei unschädlich, da es alleine der Person der Antragstellerin obliege, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Auf das aktuelle Verfahren habe dies keinen Einfluss. Etwas anderes würde nur dann gelten wenn eine identische Rechtsverletzung schon in früheren Jahren durch dieselbe Person begangen worden sei. In einem solchen Fall sei die Eilbedürftigkeit widerlegt und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig.