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OLG Düsseldorf: Vertrieb von Nespresso-Kapseln durch Mitbewerber zulässig
Das OLG Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren vom 16.08.2012, Az.: 4b O 81/12 und 4b O 82/12 entschieden dass, auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin in Deutschland verkauft werden dürfen.
Die Antragstellerin (Firma Nestec S. A., Vevey aus der Schweiz) ist Inhaberin eines Patents für Nespresso Kaffeemaschinen. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Auch die Antragsgegnerinnen (zwei Schweizer Firmen) vertreiben Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen, allerdings ohne Lizenz und deutlich günstiger. Die Antragstellerin sah hierin einen Patentverstoß, was das LG Düsseldorf aber verneinte. Nach Auffassung des Gerichts dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den Original-Kapseln benutzen könne. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht mehr umfasst, da sich die erfinderische Leistung in der Technik der Kaffeemaschine niedergeschlagen habe, nicht jedoch im Aufbau und der Gestaltung der dazugehörigen Kapseln.