Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mahnbescheide der Gewerbeauskunft-Zentrale?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11) zur Branchenbuch-Abzocke sollten Fallgestaltungen wie die der Gewerbeauskunft-Zentrale eigentlich der Vergangenheit angehören. Wie uns nun berichtet wurde, werden derzeit angeblich Mahnbescheide von der GWE GmbH beantragt. Mit einem Mahnbescheid kann ein Gläubiger eine (vermeintlich) offene Forderung auf verhältnismäßig einfachem Wege einem vollstreckbaren Titel zuführen. Wichtig ist, dass die dem Mahnbescheid zugrunde liegende Forderung nicht von einem Gericht überprüft wurde. Das bedeutet: wenn Sie einen Mahnbescheid der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten haben, so legen Sie in jedem Fall Widerspruch gegen die Forderung ein. Dies verhindert, dass auf Grundlage des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann und mit diesem der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung beauftragt werden kann. Das genaue Vorgehen sollte nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen