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LG Berlin: Haftung des neuer Firmen-Inhabers für frühere Unterlassungserklärung
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 02.04.2012, Az.: 52 O 123/11 entschieden, dass der neue Inhaber einer Firma für die abgegebene Unterlassungserklärung seines Vor-Inhabers haftet.
In dem konkreten Fall nahm der Kläger die Beklagte aus einer Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Bei der Beklagten hatte nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Inhaberwechsel im Unternehmen stattgefunden, das Handelsgeschäft war unter der bisherigen Firmenbezeichnung fortgeführt worden. Kurze Zeit nach dem Inhaberwechsel verstieß die Beklagte gegen die Unterlassungserklärung. Die Klägerin machte nun gerichtlich die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe geltend und bekam Recht. Unterlassungserklärungen würden bei einer Firmenfortführung wie alle anderen Verpflichtungen auch weiter fortgelten. Nur wenn der neue Inhaber nachweisen kann, dass er nichts von der Unterlassungserklärung wusste, entfällt ein Verschulden. Die Haftung des Firmennachfolgers ergibt sich hierbei aus § 25 Abs. 1 HGB.