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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Haftung des neuer Firmen-Inhabers für frühere Unterlassungserklärung

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 02.04.2012, Az.: 52 O 123/11 entschieden, dass der neue Inhaber einer Firma für die abgegebene Unterlassungserklärung seines Vor-Inhabers haftet.

In dem konkreten Fall nahm der Kläger die Beklagte aus einer Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Bei der Beklagten hatte nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Inhaberwechsel im Unternehmen stattgefunden, das Handelsgeschäft war unter der bisherigen Firmenbezeichnung fortgeführt worden. Kurze Zeit nach dem Inhaberwechsel verstieß die Beklagte gegen die Unterlassungserklärung. Die Klägerin machte nun gerichtlich die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe geltend und bekam Recht. Unterlassungserklärungen würden bei einer Firmenfortführung wie alle anderen Verpflichtungen auch weiter fortgelten. Nur wenn der neue Inhaber nachweisen kann, dass er nichts von der Unterlassungserklärung wusste, entfällt ein Verschulden. Die Haftung des Firmennachfolgers ergibt sich hierbei aus § 25 Abs. 1 HGB.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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