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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Hamburger Wirtschaftsbehörde verbietet Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg hat dem Unternehmen „Uber“ die Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten untersagt.

Hierzu aus der Pressemitteilung der Hamburger Wirtschaftsbehörde vom 23.07.2014:

„Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein und ist Personenbeförderungsunternehmer im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Beförderungen mit Pkw vor, bei denen das  Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt oder die Beförderung unentgeltlich ist. Eine solche Ausnahme hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht erkannt. Auch nach Anhörung des Unternehmens ist die BWVI zur Überzeugung gelangt, dass die „Uber“ angeschlossenen Fahrer entgeltliche Personenbeförderung durchführen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein. Da dieses unzulässig ist, hat die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gegen das Unternehmen eine Verfügung erlassen, mit welcher dem Unternehmen – unter Festsetzung eines Zwangsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung – untersagt wird, Fahrtwünsche von Fahrgästen an dem Unternehmen angeschlossene Fahrer zu vermitteln.

Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet, weil bei einem Unfall eines „uber-pop“-Fahrers der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs jegliche Zahlung verweigern könnte mit der Begründung, er hafte nicht für Schäden, die beim ungenehmigten (und daher unzulässigen) Einsatz des Fahrzeugs zur gewerblichen Personenbeförderung entstünden.

Auch müssen die ordnungsgemäß handelnden Hamburger Personenbeförderungsunternehmen effektiv vor illegaler Konkurrenz durch ungenehmigten Verkehr zu schützen, gerade wenn dieser massenhaft und in der Absicht betrieben wird, das Taxengewerbe zu verdrängen. Dem gegenüber müssen die wirtschaftlichen Interessen der Uber Germany GmbH und der Uber B.V. an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zurückstehen.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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