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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

geseo GmbH beantragt Mahnbescheide in alten Abmahnfällen

Zum Jahreswechsel 2021/ 2022 sind offenbar seitens der geseo GmbH zahlreiche Mahnbescheide aus älteren Abmahnungen beantragt worden, die sich auf unbeglichene Zahlungsansprüche beziehen. Überwiegend handelt es sich dabei um offen gebliebene Schadenersatzforderungen, die seitens der geseo GmbH im Jahr 2018 in Abmahnungen nach einer Urheberrechtsverletzung über eBay geltend gemacht worden sind.

Das gerichtliche Mahnverfahren dient der schnellen und kostengünstigen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Zu betonen ist dabei, dass die im Mahnbescheid aufgenommene Forderung durch das jeweilige Gericht nicht geprüft worden ist, sondern es ist vielmehr dem Empfänger eines Mahnbescheids überlassen, gegen eine unberechtigte Forderung Widerspruch eizulegen. Aus diesem Grund eignet sich das Verfahren eher für unbestrittene Ansprüche, da andernfalls durch das Mahnverfahren lediglich eine Verzögerung eintritt.

Eben dieser Widerspruch sollte bei allen Forderungen, hinsichtlich deren die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach fraglich ist, eingelegt werden. Hierzu hat der Empfänger des Mahnbescheids zwei Wochen ab Zustellung Zeit. Nach Fristablauf kann der Antragssteller auf Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid erwirken, aus dem dann auch die Zwangsvollstreckung erfolgen könnte. Zwar ist es möglich, auch gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen, indem ein Einspruch eingelegt wird. Allerdings sollte nach Möglichkeit schon nach Erhalt eines Mahnbescheids reagiert werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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