Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Folgen der Unternehmereigenschaft
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Kommt zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) ein wirksamer Vertrag zu Stande, so sind eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften zu beachten. Gewerbliche Verkäufer müssen eBay-Käufern z.B. ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen (§§ 312d, 355 bzw. 356 BGB). Hierbei sind die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten zu beachten.
Außerdem müssen, sofern Kaufgegenstand eine bewegliche Sache ist, die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) beachtet werden. Hierbei gilt stichpunktartig folgendes:
- Kein Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte möglich (Ausnahme: Schadensersatzanspruch in engen Grenzen, vgl. § 475 Abs. 3 BGB);
- Erleichterte Verjährung der Gewährleistungsrechte nur bei gebrauchten Sachen (mindestens 1 Jahr), bei Neuware zwei Jahre;
- Gesetzlich angeordnete Beweislastumkehr im Falle eines Sachmangels innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang zu Gunsten des Verbrauchers, vgl. § 476 BGB.