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BVerwG: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klagen bayerischer Sportwetten-Vermittler
Das BVerwG hat mit Urteil vom 16. Mai 2013, Az.: 8 C 14.12 entschieden, dass mehreren Feststellungsklagen von Sportwetten-Vermittlern das nötige Feststellungsinteresse fehlt.
Insgesamt hatte das BVerwG über neun Revisionsverfahren zu entscheiden. Die Sportwetten-Vermittler wollten gerichtlich festgestellt wissen, dass nach altem Recht ergangene und mittlerweile erledigte Unterlassungsverfügungen rechtswidrig gewesen sind. Die Kläger vermittelten in Bayern Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland, die ebenso wie sie selbst nicht über eine im Inland erteilte Erlaubnis verfügten. Die beklagten Städte München und Nürnberg sowie drei ebenfalls beklagte bayerische Landkreise untersagten die Vermittlungstätigkeit. Sie stützten ihre Verbote maßgeblich auf das staatliche Sportwetten Monopol. Dieses war bis Ende 2007 im Lotteriestaatsvertrag und anschließend im zwischenzeitlich ebenfalls ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrag alter Fassung geregelt. Die Kläger gingen gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Untersagung mittels Anfechtungsklage vor. Während der Revisionsverfahren trat am 1. Juli 2012 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Daraufhin erklärten die zuständigen Behörden, aus den angefochtenen Verfügungen nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Im Revisionsverfahren haben die Kläger deshalb nun zuletzt beantragt, die Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungen nach altem Recht festzustellen.
Das BVerwG entschied nun, das die Klagen unzulässig sind. Grund hierfür ist, dass die Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit für die in der Vergangenheit liegenden Akte darlegen konnten. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestünde gerade nicht, da sich die Rechtslage in Bayern zum 1. Juli 2012 geändert habe. Auch ein Rehabilitationsinteresse verneinte das Gericht, da das soziale Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt worden sei. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (Berufsfreiheit Art. 12 GG, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach AEUV), welcher ein Feststellungsinteresse begründen könne, liege ebenfalls nicht vor.