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BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – BearShare: Entscheidung liegt im Volltext vor
Das Urteil des BGH vom 8. Januar 2014 – BearShare, Az.: I ZR 169/12 liegt nun im Volltext vor. Eine ausführliche Besprechung folgt in Kürze, vorab jedoch die
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
Einschätzung
Mit der Entscheidung hat der BGH der kaum noch nachvollziehbaren Rechtsprechung einiger (insbesondere bayrischer) Gerichte nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Der BGH hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es keine tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers gibt, wenn weitere Personen den Internetanschluss neben ihm nutzen konnten oder wenn dieser nicht hinreichend gesichert war. Vor diesem Hintergrund werden sich Abmahnverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen in Zukunft deutlich anders gestalten, es reicht nun in den meisten Fällen nicht mehr aus, über die bloße Ermittlung eines Internetanschlusses die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu begründen. Jedenfalls in Konstellationen, in denen mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen konnten, dürfte ab sofort eine Durchsetzbarkeit der Ansprüche mit weit größeren Schwierigkeiten verbunden sein.