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BGH: Bezeichnung „Stadtwerke“ nur bei Kommunal-Betrieben zulässig
Der BGH hat mit Urteil vom 13.06.2012, Az.: I ZR 228/10 entschieden, dass die Bezeichnung „Stadtwerke“ bei einem Unternehmen darauf hinweist, dass das Unternehmen mehrheitlich in kommunaler Hand liegt.
Das Gericht wörtlich: „Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil „Stadtwerke“ enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern dem entgegenstehende Hinweise in der Unternehmensbezeichnung fehlen. Als aufklärende Hinweise reichen in diesem Zusammenhang Bestandteile der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens nicht aus, die der Verkehr als Phantasiebezeichnungen auffasst und denen er keinen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter entnimmt.“
In dem konkreten Fall war eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen im Bereich Strom- und Erdgasversorgung nicht gegeben. Darin sah der BGH eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Der Verbraucher bringe einem Unternehmen, welches sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinde, größeres Vertrauen entgegen und gehe von einer besonderen Verlässlichkeit und Seriosität aus. Im Ergebnis liege eine Irreführung der Verbraucher über die geschäftlichen Verhältnisse und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.